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Baumfällgenehmigung Alb-Donau-Kreis – wann ist sie nötig?

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Baumfällgenehmigung Alb-Donau-Kreis – wann ist sie nötig?

Baumfällgenehmigung im Alb-Donau-Kreis: Wann darf ich meinen Baum fällen?

💡 Das Wichtigste in Kürze:

  • Vom 1. März bis 30. September gilt ein bundesweites Fällverbot für Bäume und Hecken
  • Kommunale Baumschutzsatzungen können zusätzliche Regeln für größere Bäume vorsehen
  • Ohne Genehmigung drohen Bußgelder und die Pflicht zur Ersatzpflanzung

Es lohnt sich, einmal genau hinzuschauen: Wer in Alb-Donau-Kreis einen Baum fällen möchte, muss mehrere Regeln beachten. Nicht immer ist eine Genehmigung nötig – aber die Jahreszeit ist oft entscheidend. Dieser Ratgeber zeigt, wann Sie fällen dürfen und welche Behördengänge erforderlich sind.

Brauche ich überhaupt eine Genehmigung?

Die Antwort hängt von zwei Faktoren ab: der Größe des Baums und der Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde. Auch in Alb-Donau-Kreis und Umgebung gibt es unterschiedliche Regelungen je nach Gemeinde. Viele Kommunen schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang – oft ab 80 oder 100 Zentimetern Umfang in Brusthöhe. Kleine Obstbäume oder Ziergehölze fallen häufig nicht unter den Schutz. Fragen Sie im Umweltamt oder Bauamt Ihrer Gemeinde nach der geltenden Satzung – das spart später Ärger.

Die wichtigste Frist im Jahr: Das bundesweite Fällverbot

Unabhängig von der Gemeindegröße gilt deutschlandweit eine strikte Regel: Vom 1. März bis 30. September dürfen Sie keine Bäume fällen oder erheblich zurückschneiden. Diese Schutzzeit ist im Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) festgelegt und gilt für jeden Baum und jede Hecke – ob geschützt oder nicht. Der Grund: In dieser Zeit brüten Vögel und andere Tiere in den Bäumen. Auch wenn Ihre Gemeinde im Alb-Donau-Kreis keine Baumschutzsatzung hat, müssen Sie diese Frist einhalten. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld.

Wann darf ich auch in der Schonzeit fällen?

Es gibt Ausnahmen vom Fällverbot. Wenn ein Baum eine akute Gefahr für Personen oder Gebäude darstellt, kann eine Notfällung nötig sein. Auch ein erkrankter oder abgestorbener Baum darf entfernt werden, ohne auf den Oktober zu warten. In diesen Fällen sollten Sie die Fällung aber dokumentieren – mit Fotos und einer Beschreibung des Problems. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie vorab beim Umweltamt an. Behördliche Ausnahmegenehmigungen sind ebenfalls möglich, etwa bei Baumaßnahmen. In diesem Fall erhalten Sie eine schriftliche Erlaubnis, die Sie zur Dokumentation aufbewahren sollten.

Den Antrag stellen: So funktioniert es

Wer im Alb-Donau-Kreis eine Baumfällung plant, stellt den Antrag am besten schriftlich beim Bauamt oder Umweltamt der zuständigen Gemeinde. Mit dabei sollten ein Foto des Baums, ein Lageplan und eine kurze Begründung sein – warum der Baum weg muss. Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei bis vier Wochen. Planen Sie also frühzeitig, besonders wenn Sie im Herbst/Winter fällen möchten. Einige Gemeinden bieten auch Online-Formulare an – fragen Sie nach.

Was passiert ohne Genehmigung?

Wer ohne erforderliche Genehmigung einen geschützten Baum fällt, verstößt gegen das Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg. Das kann zu hohen Bußgeldern führen – und nicht nur das: Oft wird die Pflanzung von Ersatzbäumen angeordnet. Diese Ersatzpflanzung ist kostspielig und wird von der Behörde überwacht. Im Alb-Donau-Kreis prüfen die Gemeinden solche Verstöße aktiv. Besser, Sie klären vorher ab, ob eine Genehmigung nötig ist.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich einen Baum im Garten ohne Genehmigung fällen?
Das hängt von der Baumschutzsatzung ab. Kleine Bäume unter dem vorgegebenen Stammumfang sind meist frei. Große Bäume brauchen eine Genehmigung – auch im eigenen Garten.

Ist Hecke schneiden im Frühjahr erlaubt?
Nein. Hecken unterliegen dem gleichen Schutz wie Bäume. Starke Rückschnitte sind nur von Oktober bis Ende Februar gestattet. Formschnitte sind ab März verboten.

Kann ich einen kranken Baum sofort fällen?
Ja, wenn eine Gefahr für Personen besteht. Bei Fäulnis, Pilzbefall oder Astbruchgefahr ist eine Notfällung möglich. Dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos.

Nutzen Sie vor dem Fällungsvorhaben die Beratung durch das Umweltamt Ihrer Gemeinde im Alb-Donau-Kreis – ein kurzer Anruf erspart Ihnen teure Fehler und Bußgelder.

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